Der Verein

Die Aufgaben des Vereins

Das Ballettensemble des Theater Krefeld und Mönchengladbach gründete sich ca. um 1950. Schon bald spielte es eine bedeutende Rolle im Kulturleben der beiden Städte. Zur Unterstützung und um sich für das Fortbestehen des Ballettensembles einzusetzen, gründetet sich am 26. März 1987 die Gesellschaft für Ballett und Tanz e.V.

Der Verein unterstützt das Ballett-Ensemble durch:

Förderung des Balletts – ideell & finanziell
Durch finanzielle Unterstützung von Produktionen, Gasttänzern und Gastchoreografen

Ballett zum Anfassen – persönlich & mit Fachwissen
Intensiver Austausch zwischen des Ballettensembles und den Vereinsmitgliedern

 Blick hinter die Kulissen – gucken & staunen
Besuch von Bühnenproben und Training, Gesprächsabende mit Ensemblemitgliedern und anderen Theaterpersönlichkeiten

Tänzer/innen willkommen heißen – herzlich & offen
Gerade in der heutigen Zeit ein wichtiges Zeichen: Deshalb sagt der Verein: Schön, dass Ihr bei uns am (Theater)-Haus angekommen seid. Wir sind für euch da!

Öffentlichkeitsarbeit – Gehör verschaffen & Leidenschaft wecken
Um allen Ballett-Interessierten und solche, die es noch werden wollen, eine Plattform / Raum für den Austausch bieten zu können, informieren wir regelmäßig über alle Neuigkeiten und Aktivitäten des Balletts.

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aktuell aus 8 Mitgliedern. Er wurde am 19. September 2022 für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl aufstellen, können sich alle Mitglieder ab 18 Jahren.

Der Vorstand des Ballet-Vereins des Theater Krefeld-Mönchengladbach

von links nach rechts:

  • Jochen Kolb, Schriftführer
  • Sibylle Opdenberg-Flesser, stellvertretende Vorsitzende
  • Christine Tanz, Beisitzerin
  • Alicia Fossati, Beisitzerin
  • Victoria Bröcker, 1. Vorsitzende
  • Christa Siegers, Beisitzerin
  • Jörg Gutsche, Beisitzer
  • Georg Tönnissen, Schatzmeister

Satzung des Vereins

Die Satzung als pdf-Dokument herunterladen

Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für Ballett und Tanz“
  • Sitz des Vereins ist Mönchengladbach
  • Gerichtsstand ist Mönchengladbach
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Zweck des Vereins

  • Die „Gesellschaft für Ballett und Tanz e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Arbeit des Balletts der Vereinigten Städtischen Bühnen Krefeld-Mönchengladbach zu fördern, das Interesse für dieses Ensemble zu wecken und das Verständnis für die Arbeit des Balletts zu vertiefen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, um die Belange des Balletts weiterhin zu fördern.

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Beitritt zum Verein steht allen am Vereinszweck interessierten Personen – auch juristischen Personen – offen.
  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden, unter Angaben der Personalien des Antragstellers.
  • Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende haben über den Antrag zu entscheiden. In der Regel hat der Vorstand dem Aufnahmeantrag stattzugeben, es sei denn, es lägen Ablehnungsgründe vor.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt des Mitgliedes,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs möglich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  • Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Bei juristischen Personen bezieht sich dies auf deren gesetzlichen Vertreter. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn die Mitgliedsbeiträge nach dreimaliger Anmahnung nicht bezahlt wurden, wobei dem Mitglied eine angemessene Frist einzuräumen ist.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
  • Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen.

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können durch Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitgliedbeiträge werden jährlich erhoben.
  • Berufstänzer zahlen den halben Beitragssatz.
  • Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag für bestimmte Mitglieder zu ermäßigen oder zu stunden.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. den Beisitzern, deren Anzahl jeweils von der Mitgliederversammlung neu bestimmt wird.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Im Innenverhältnis kann die Mitgliederversammlung Beschränkungen festlegen.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Dritte – insbesondere Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse – mit entsprechenden Vollmachten auszustatten, den Verein zu vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der von der Mitgliederversammlung entlasteten Vorstände ist zulässig.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen sind. Vorstandssitzungen können auch durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder vertreten sind. Die verhinderten Vorstandsmitglieder können schriftlich ihr Einverständnis zur Beschlussfassung ohne ihre Anwesenheit geben. Es kann im Verhinderungsfalle von Vorstandsmitgliedern auch schriftlich abgestimmt werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder hierzu ihre Zustimmung geben. Die Zustimmung hierzu ist im schriftlichen Beschluss festzuhalten.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese durch die Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind:
  • Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Erstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Rechnungslegung und Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, einschließlich der Auskunft über die Mitgliederbewegungen und eventuelle Aufnahmeverweigerungen oder Ausschlüsse.
  7. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr und Unterrichtung der Mitgliederversammlung über die geplanten Aktivitäten.
  • Im Grundsatz führt der Vorstand die laufenden Vereinsgeschäfte unter Beachtung der Weisungen der Mitgliederversammlung und der Vorschläge der Ausschüsse.
  • Der Vorstand kann zur Wahrung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten.

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten, spätestens im ersten Halbjahr des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
  • Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.
  • Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jedes Mitglied kann bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese Anträge sind bei der Mitgliederversammlung zu behandeln.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hiervon ausgenommen sind:
    1. Satzungsänderungen
    2. Wahl oder Abwahl des Vorstandes
    3. Fälle, in denen die Mitgliederversammlung wegen Ausschluss aus dem Verein oder Ablehnung eines Ausnahmeantrages angerufen wird.

Für die Fälle der Nr. 1. – 3. ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich. Wird bei der ersten Versammlung nicht die Anwesenheit von 50% der Mitglieder erreicht, muss eine erneute Versammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist als dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

  • Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt für besonderte Fälle einen anderen Modus. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Entscheidungen:
    1. Auslösung des Vereins
    2. Satzungsänderungen

Die Entscheidung zu Nr. 1. und 2. ist mit einer zweidrittel Mehrheit zu fällen.

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Information über die Aktivitäten des Vorstandes und deren Entscheidungen.
  • Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
    2. Feststellung der Jahresrechnung
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    6. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    8. Beschlussfassung über Widersprüche wegen Ablehnung der Aufnahme von Mitglieder oder deren Ausschluss.
    9. Ernennung von Ehremitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

  • Die Arbeit des Vereins wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und finanzielle Zuwendungen (Spenden) finanziert.
  • Die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechung des Vorstandes ist zuvor von zwei, von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfern, zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet satzungsgemäß die Mitgliederversammlung

4 Kommentare

  1. Vielen Dank für die Unterstützung! Wir sollten gerade in diesen Zeiten versuchen uns auf der Seite der Großzügigkeit zu bewegen.
    Bleiben wir zhause – bleiben wir gesund!

    Antworten
  2. Sehr geehrte Frau Bröcker,

    danke für Ihre Info´s. Ja, im Hinblick auf Corona hat sich unser aller Leben sehr verändert. Keiner weiß, wie es weitergehen wird.
    Ich möchte Ihnen heute mitteilen, dass ich auf eine Erstattung von Karten für ausgefallene Theaterstücke verzichte. Es ist schon schwierig genug, das Theater auch ohne den Corona Virus am Leben zu erhalten. Deshalb hoffe ich für Sie alle, daß auch andere
    Theaterabonnenten auf die Erstattung von gezahlten Karten verzichten. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und hoffe, dass wir die Krise alle gut überstehen werden.

    Liebe Grüße von

    Antworten
  3. Herzlichen Glückwunsch zum neuen Internet-Auftritt! Es ist eine ausgesprochen gelungene und informative Seite.
    Weiter so und bleiben Sie gesund!

    Antworten
    • Vielen Dank für das Lob! Bleiben wir zuhause – bleiben wir gesund!

      Antworten

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